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BVerwG, 12.03.1969 - VII B 33.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Genehmigung einer zusätzlichen Sonntagsfahrt eines Omnibusses - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.10.1966 - III A 40/63
- BVerwG, 12.03.1969 - VII B 33.67
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 10.11.1980 - 7 B 153.80
Grundsatz der Priorität als eines von mehreren denkbaren sachlichen Kriterien des …
Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß, wenn mehrere Bewerber für ein und dieselbe neue Linie die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) erfüllen, aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen kann, es für die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde in erster Linie maßgebend sein kann, wer von den Bewerbern die bessere Verkehrsbedienung bietet (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 134.66 - in Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 15 = Personenverkehr 1969, 162; Beschlüsse vom 12. März 1969, 14. März 1969 und 6. Oktober 1970 - BVerwG 7 B 33.67, BVerwG 7 B 34.67 und BVerwG 7 B 69.70 -).Aus diesen Gründen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision auch nicht erfolgreich mit der weiteren Begründung erreichen, das Urteil des Berufungsgerichts widerspreche den genannten Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 1968 und 6. Oktober 1970 a.a.O. sowie dem Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG 7 C 23.63 - in BVerwGE 16, 190 [BVerwG 28.06.1963 - VII C 23/63] = NJW 1964, 71.
- BVerwG, 06.10.1970 - VII B 69.70
Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern für einen Linienverkehr
Wird von allen Bewerbern eine gleich gute Bedienung geboten - wie das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Fall ist -, so liegt es, wie der Senat in den Beschlüssen vom 12. März 1969 und vom 14. März 1969 - BVerwG VII B 33.67 und BVerwG VII B 34.67 - entschieden hat, im Rahmen sachlicher Erwägungen, demjenigen den Vorzug zu geben, der das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zuerst durch Stellung eines Antrages um die Bedienung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hat.